Wenn jemand verwitwet ist oder im Falle der „gesetzlichen Trennung“ – das heißt im Falle der Ehescheidung auf Grund z.B. einer Geisteskrankheit eines der Eheleute oder des Ehebruchs ist eine zweite oder dritte Eheschließung zulässig. Der Ritus der zweiten und dritten Trauung ist weniger feierlich: die Brautleuten halten z.B. keine Kerzen in den Händen. Auf jeden Fall ist es notwendig, vor der Trauung mit dem Priester zu sprechen.